Fachgebiet Wohneigentumsrecht

Wohneigentumsrecht - Fachgebiet von Herrn Rechtsanwalt Thomas RiegerHerr Rechtsanwalt Rieger ist zugleich auch Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht. Er berät Sie als Verwalter oder Eigentümer im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts in jeglichen Auseinandersetzungen und Rechtsfragen.

Regelmäßig geht es hier insbesondere um folgende Sachgebiete:

  • Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum
  • Jahresrechnung
  • Wirtschaftsplan
  • Beschlussanfechtungen
  • Gewährleistungsfälle
  • Verwaltung
  • Schnittpunkte Mietrecht / Wohnungseigentumsrecht
  • Betriebskosten, umlegbar auf Mietparteien

Aufgrund in jüngerer Zeit geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung erweist sich die Einordnung von Gebäudeteilen zu Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum vermehrt als schwierig. Selbst Verwalter, die regelmäßig mit Fragen aus diesem Bereich konfrontiert werden, sind bei der Klassifikation regelmäßig unsicher.

Ständige Streitpunkte ergeben sich auch häufig im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplanes. Wenn hier entsprechende Beschlüsse durch die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gefasst worden sind, sind regelmäßig kurze Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln zu beachten, so insbesondere die nichtverlängerbare Monatsfrist für die Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage zum zuständigen Amtsgericht.

Weitergehend zeigen sich regelmäßig Probleme auch bei neuerstellten Wohnungseigentumsanlagen, und zwar hier aus dem Bereich des Baugewährleistungsrechts, insbesondere bezogen auf das Gemeinschaftseigentum.

Schließlich sollten Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung als Geldanlage erworben haben, die Bedeutung der Schnittstelle zwischen Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht nicht unterschätzen. Es entspricht nämlich nicht Gesetzeslage und Rechtsprechung, dass die Rechtsverhältnisse in der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das Mietverhältnis durchschlagen. Vielmehr ist im Mietverhältnis allein entscheidend, welche mietvertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, so zum Beispiel auch für die jährlich anfallende Betriebskostenabrechnung. Hier kann der Wohnungseigentümer die Jahresrechnung des Hausverwalters erst nach Anpassung über die mietvertraglichen Regelungen gegenüber dem Mieter der Eigentumswohnung abrechnen. Hier kommt es regelmäßig zur Erstellung fehlerhafter Abrechnungen, die für den Wohnungseigentümer dann auch zu erheblichen Rechtsnachteilen führen können.

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